Marktentwicklung aus unserer Sicht – Oktober 2023

Es ist an der Zeit, zu einer disziplinierten Ausgabenpolitik zurückzukehren.

Es ist bedenklich, wenn die Politik versucht, die wirtschaftlichen Herausforderungen mit großzügigen finanziellen Mitteln zu bewältigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch in einem Urteil der Schuldenpolitik der Bundesregierung klare Grenzen gesetzt. Diese darf nun die 60 Milliarden Euro, die für die Bekämpfung der Corona vorgesehen sind, nicht für den Klimaschutz verwenden, sondern dem Klima- und Transformationsfonds zuführen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist der Zweite Nachtragshaushalt 2021 nicht mit unserer Verfassung vereinbar.

Die Verfassungsrichter betonen, dass die Wirksamkeit der Schuldenbremse nicht beeinträchtigt werden darf. Diese ist im Grundgesetz in den Artikeln 109 und 115 verankert und hat damit Verfassungsrang. Sie besagt kurz gesagt, dass der Bund nicht mehr Geld ausgeben darf, als er durch Steuern einnimmt. Die Einnahmen aus Krediten dürfen 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zuzüglich einer „Konjunkturkomponente“ nicht überschreiten. Damit setzt unsere Verfassung der Kreditaufnahme klare Grenzen. Während der Corona-Pandemie wurde die Schuldenbremse bis 2020 ausgesetzt, was aufgrund der außergewöhnlichen Umstände gerechtfertigt war, aber eine Ausnahme bleiben sollte.

Das wichtigste Privileg des Parlaments ist es, jedes Jahr über die Staatsfinanzen zu entscheiden. Die zahlreichen Nebenhaushalte untergraben jedoch die Rechte des Bundestages. In den letzten Jahren sind diese Nebenhaushalte stark angewachsen: 100 Milliarden Euro Sondervermögen für die Bundeswehr, 200 Milliarden Euro für den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds, 212 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds.

Der Anstieg der Staatsverschuldung in Deutschland ist zu einem großen Teil auf diese Nebenhaushalte zurückzuführen, die von der Bundesregierung gerne als „Sondervermögen“ bezeichnet werden, obwohl es sich eher um „Sonderschulden“ handelt. Die Bürger dieses Landes können sich nicht mehr auf den Grundsatz der Haushaltsklarheit und -wahrheit verlassen, wenn der Staat außerhalb des regulären, jährlich aufzustellenden Haushalts ständig Schulden macht.

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